Satzung
1. Name:
Der Verein führt den Namen "Verein zur Förderung gemeinnütziger Aufgaben Rotary Club Wiesbaden e.V.".
2. Sitz:
Der Sitz des Vereins ist Wiesbaden.
3. Adresse:
c/o Jens B. Fischer, Brentanostr. 9, 65187 Wiesbaden.
4. Vorstand:
Der Vorstand besteht aus dem Vorsitzenden und zwei Stellvertretern, z.Zt. sind dies Jens B. Fischer, Vorstandsvorsitzender, Peter Enderle, stv. Vorstandsvorsitzender, Horst Krahl, stv. Vorstandsvorsitzender. Die Vertretung des Vereins erfolgt durch zwei Vorstandsmitglieder gemeinschaftlich. Die Vorstandsmitglieder werden durch die Mitgliederversammlung auf die Dauer von zwei Jahren gewählt, sofern die Mitgliederversammlung keine kürzere Amtszeit bestimmt; sie bleiben jedoch auch nach Ablauf der Amtszeit bis zur Neuwahl des Vorstands im Amt.
5. Zweck:
Der Verein verfolgt ausschließlich und unmittelbar gemeinnützige und mildtätige Zwecke im Sinne des Abschnitts "steuerbegünstige Zwecke" der Abgabenordnung. Zwecke sind die Förderung a) der öffentlichen Gesundheitspflege, b) der Jugend- und Altershilfe, einschließlich internationaler Jugendaustausch, c) der Jugend- und Berufsbildung, d) der Kunst und Kultur, e) die selbstlose Unterstützung von bedürftigen Menschen im Sinne des § 53 AO, die infolge ihres körperlichen, geistigen oder seelischen Zustandes auf die Hilfe anderer angewiesen sind oder deren Bezüge die dort genannte Höhe nicht übersteigen, f) der steuerbegünstigten Aktivitäten von Rotary Deutschland Gemeindienst e.V.
6. Verwirklichung des Zweckes:
Der Satzungszweck wird insbesondere dadurch verwirklicht, dass der Verein finanzielle Mittel oder Sachzuwendungen aus Zuwendungen seiner Mitglieder oder Dritte erhält und diese für die vorstehenden begünstigen Zwecke verwendet. Der Satzungszweck wird insbesondere unmittelbar verwirklicht: a) im Bereich der öffentlichen Gesundheitspflege durch Aufklärung der Bevölkerung z.Z. durch Vorträge, schriftliche Informationen etc. (z.B. Schlaganfall, Palliativmedizin), b) bei der Jugend- und Altershilfe durch die Vergabe von Stipendien, Förderung länderübergreifender Jugenaustausch, Betreuung von Altenheimbewohner (z.B. Durchführung von Vorträgen, Fahrten etc.), c) bei der Jugend- und Berufsbildung durch die Förderung der Berufsintegration (z.B. Lehrstellenförderung und Unterstützung von Schulprojekten sowie Lernwerkstätten), d) im Bereich Kunst und Kultur durch die Förderung von Denkmalpflege, Museum und Theater u.a. durch Überlassung von Materialien, Kunstwerken etc.
Der Verein kann Mittel auch weiterleiten an amtlich anerkannte Verbände der freien Wohlfahrtspflege zur Erfüllung deren Zwecke oder an andere als gemeinnützigen Zwecken dienend anerkannte Körperschaften, die ihrerseits diese Zuwendungen ausschließlich zur Verwirklichung der unter 5. Zweck genannten steuerbegünstigten Zwecke verwenden.
7. Mittelverwendung:
Mittel des Vereins dürfen nur für die satzungsmäßigen Zwecke verwendet werden. Die Mitglieder des Vereins und des Rotary Clubs Wiesbaden erhalten keine Zuwendungen aus Mitteln des Vereins, auch nicht bei Beendigung ihrer Mitgliedschaft.
8. Zweckfremde Begünstigungen und hohe Vergütungen:
Es darf keine Person durch Ausgaben die dem Zweck der Körperschaft fremd sind, oder durch unverhältnismäßig hohe Vergütungen begünstigt werden.
9. Mitgliedschaft:
a) Mitglied kann jede natürliche oder juristische Person werden, welche die Zwecke des Vereins unterstützt. Über einen schriftlich zu stellenden Aufnahmeantrag entscheidet der Vorstand. b) Die Mitgliedschaft endet durch Tod, durch schriftlich gegenüber dem Vorstand zu erklärenden Austritt, oder durch Ausschluss aus wichtigem Grund, über den nach Anhörung des Mitglieds die Mitgliederversammlung beschließt.
10. Mitgliederversammlung:
a) die ordentliche Mitgliederversammlung findet einmal jährlich statt. Sie ist vom Vorstand mindesten drei Wochen vor der Versammlung unter Angabe der Tagesordnung durch besondere schriftliche Einladung einzuberufen, b) außerordentliche Mitgliederversammlungen können vom Vorstand in dringenden Fällen einberufen werden. Sie sind einzuberufen, wenn ein Fünftel der Mitglieder dies unter Angabe der Gründe schriftlich vom Vorstand verlangt, c) die Mitgliederversammlung ist zuständig für die ihr gesetzlich und nach dieser Satzung zugewiesenen Aufgaben.
Für Beschlüsse sind die einfache Mehrheit, bei Beschlüssen über Satzungsänderung oder die Auflösung des Vereins drei Viertel der abgegebenen gültigen Stimmen maßgebend, d) die Mitgliederversammlung kann einen Mitgliedsbeitrag in Form eines bestimmten Geldbetrages (Jahresbeitrag) festsetzen, d) über jede Mitgliederversammlung des Vereins ist eine Niederschrift aufzunehmen, die zumindest die gestellten Anträge und das Ergebnis der Abstimmungen enthält. Sie ist vom Leiter der Versammlung und vom Protokollführer zu unterzeichnen.
11. Rechnungslegung und Vereinsjahr:
Der Vorstand hat bis zum 30. Juni eines jeden Jahres für das abgelaufenen Vereinsjahr eine Einnahmen-Überschussrechnung zu erstellen. Diese ist durch zwei von der Mitgliederversammlung zu bestimmende Rechnungsprüfer zu prüfen und der Mitgliederversammlung zur Kenntnis zu bringen. Rechnungsprüfer sind z.Zt. Eric Seng und Uwe Stengert. Das Vereinsjahr beginnt am 1. Januar und endet am 31. Dezember des jeweiligen Jahres.
12. Gründung/Registereintrag:
der Verein wurde am 16.11.2004 gegründet und am 25.11.2004 in das Vereinsregister unter der Nr. VR 3863 des Amtsgerichts Wiesbaden eingetragen.